Der kalkulatorische Unternehmerlohn ist die sechste Art der kalkulatorischen Kosten, allerdings kommt diese nur in bestimmten Situationen zum Tragen. Dann nämlich, wenn es im Unternehmen keinen angestellten Geschäftsführer gibt. Dies gilt in der Regel für Personengesellschaften (OHG,KG) inklusive der Einzelunternehmen.
In Kapitalgesellschaften ist der kalkulatorische Unternehmerlohn nicht erforderlich, da hier entweder ein angestellter Geschäftsführer (in der GmbH) existiert, für den in der Gewinn- und Verlustrechnung das tatsächliche Gehalt bereits verbucht wurde, oder ein Vorstand (Aktiengesellschaft) existiert, dessen Vergütungen ebenfalls in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht wurden.
Warum wird der kalkulatorische Unternehmerlohn aber überhaupt berücksichtigt? Die Kosten-Leistungs-Rechnung dient unter anderem dem Zweck, Kosten so genau wie möglich zu kalkulieren, damit die Preise der angebotenen Waren und Dienstleistungen hoch genug angesetzt werden. Würde man mit zu geringen Kosten kalkulieren, könnten Preise im Absatz zu niedrig angesetzt werden, was im schlimmsten Fall zu einem Verlust führt.
Da der Unternehmer in Personengesellschaften aber kein Gehalt bezieht, sondern stattdessen vom Gewinn „lebt“ indem er Privatentnahmen vornimmt, muss für eben diesen ein gewisser Betrag berücksichtigt werden! In der Höhe kann man sich hier entweder daran orientieren, was ein vergleichbarer Unternehmer als Geschäftsführer in einem vergleichbaren Unternehmen erhalten würde oder aber man setzt die Opportunitätskosten an: ein Unternehmer „investiert“ seine Arbeitszeit in sein Unternehmen, mit der Absicht Gewinn zu erzielen, den er dann entnehmen kann um davon zu leben. Alternativ könnte er aber auch einer anderen Arbeit nachgehen und seine Arbeitszeit bei einem anderen Arbeitgeber anbieten. Beides geht jedoch nicht – er kann ja nicht an zwei unterschiedlichen Orten gleichzeitig sein. Folglich muss er auf das Gehalt eines möglichen Arbeitgebers verzichten, da er sich ja für die Arbeit in seinem eigenen Unternehmen entscheidet. Eben diesen Betrag, den er bei dem Arbeitgeber nicht verdient, setzt er nun als kalkulatorischen Unternehmerlohn an.
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