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Freistellungsauftrag nicht vergessen

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Jedem Steuerpflichtigen steht ein jährlicher Sparerpauschbetrag in Höhe von 1000 € zu. Warum ist das wichtig? Kapitaleinkünfte, d.h. Einnahmen aus Zinsen , Dividenden, Gewinne aus Aktienverkäufen etc. unterliegen der Einkommensteuer, genaugenommen der der Kapitalertragssteuer, die im Rahmen der Abgeltungssteuer mit 25% erhoben wird. D.h. wer 1.250 € an der Börse „gewinnt“, muss theoretisch 250 € Abgeltungssteuer zahlen . Wäre da nicht der Sparerpauschbetrag….

Wir bleiben bei dem oben genannten Beispiel von 1.000 € Gewinn „an der Börse“, d.h. die Summe aus Dividenden und Gewinnen, die mit dem Handeln von Aktien erzielt wurden. Ganz wichtig: Gewinne! Der reine Verkaufserlös einer Aktie wird nicht besteuert – nur der Gewinn, der erzielt wird, wenn eine Aktie teurer verkauf wird als sie zuvor eingekauft wurde.

Sparer haben jedoch jährlich die Möglichkeit genau 1000 € steuerfrei zu verdienen. Idealvoraussetzung hierfür ist, dass rechtzeitig bei der depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag einrichtet. Dies geht in der Regel mit wenigen Klicks in der Benutzeroberfläche des Bankkontos. Hat man nur ein Bankkonto, kann man ganz einfach 1000 € festlegen – und die Bank kümmert sich um den Rest. Fallen nun tatsächlich 1.250 € Gewinn an, müssen nur 250 € (1.250€ minus 1000 €) mit der Abgeltungssteuer besteuert werden. Statt 312 € falllen also nur knapp 63 € Steuer an.

Aber Vorsicht: den Freistellungsauftrag muss man korrekt erteilen! Verfügt man über mehrere Bankkonten, darf man den Pauschbetrag aufteilen – in Summe darf man hier aber die 1.000 € nicht überschreiten! Es lohnt sich also, mit spitzem Bleistift nachzurechnen, bei welche Bank steuerpflichtige Gewinne anfallen und den Freistellungsauftrag entsprechend zu erteilen. Hat man sich hier mal verrechnet, kann man die Werte in der Regel kurzfristig anpassen. Hat man es gar gänzlich versäumt, den Freistellungsauftrag zu erteilen, ist das kein großes Problem – in der Anlage KAP kann man bei der Steuererklärung den „vergessenen“ Freistellungsauftrag heilen und dennoch von Sparerpauschbetrag profitieren.

Zum Ende des Jahres lohnt es sich außerdem, einen Blick auf die Ausnutzung des Pauschbetrags zu werfen. Hat man im aktuellen Kalenderjahr noch „Pauschbetrag übrig“ und die ein oder andere Aktie im Depot, die bereits deutlich über den Einkaufswert gestiegen ist, kann man dieses Gewinn realisieren, indem man die Aktie kurz vor Jahresende verkauft. Kauft man die Aktie anschließend erneut, werden im Folgejahr die Gewinne von diesem neuen Einkaufswert berechnet.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass je nach Depot, Gebühren für den Verkauf und den Kauf der Aktie anfallen können, die die Steuerersparnis schmälern. Auch können hohe Spreads, d.h. Abweichungen zwischen Geld- und Briefkurs diesen Vorteil weiter schmälern.

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