Das zu versteuernde Einkommen kann man im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch die Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben zum Teil erheblich schmälern, was sich mit einer geringeren Einkommensteuer d.h. in den meisten Fällen einer Steuererstattung bemerkbar macht.
Seit der Einführung der Studiengebühren gibt es hier für Studenten sogar ordentlich was „zu holen“. Aber der Reihe nach…
Grundsätzlich kann jeder Student (aber auch jeder Nicht-Student), der einer nicht-selbständigen Arbeit nachgeht (also irgendeinem Nebenjob, z.B. Kassierer im Supermarkt), Werbungskosten absetzen, die ihm durch die Ausübung dieser Tätigkeit entstehen.
Das sind zum Beispiel die Fahrtkosten. Nun will das Finanzamt jedoch nicht aufgeschlüsselt bekommen, wie viel Benzin man genau verbraucht oder wie hoch der Verschleiß des Autos ausfällt, sondern es interessiert sich lediglich für die Entfernung und setzt pro Entfernungskilometer 0,30 € an.
D.h. Wenn ein Student 10km von seinem Arbeitsplatz entfernt wohnt und an 120 Tagen im Jahr arbeitet, kann er 360 € (10 * 120 * 0,30) als Werbungskosten ansetzen. Übrigens auch dann, wenn der Student mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt! Ab 2021 erhöht sich dieser Betrag ab dem 21. Kilometer übrigens auf 35 Cent.
Nicht absetzen kann der Student jedoch sein Mittagessen, welches er sich in der Kantine des Arbeitgebers gönnt. Das Finanzamt geht hierbei nämlich davon aus, dass der Student die Kosten fürs Essen auch gehabt hätte, wenn er nicht arbeiten würde, denn essen muss ja jeder. Das Finanzamt ist an anderer Stelle allerdings wiederum großzügig: Liegt die Gesamtsumme aller Werbungskosten unter 1.000 Euro, so darf man trotzdem 1.000 als Werbungskosten ansetzen. Dies ist dann die so genannte Werbungskostenpauschale.
Hinweis: Obiger Text dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar.
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