Der ein oder andere Student kennt das vielleicht: Papa zahlt das Studium und Mama macht Kühlschrank und Kleiderschrank voll. Trotzdem fehlt immer öfter der ein oder andere Euro für die standesgemäße Abendgestaltung. Da bleibt dann oft nur der Ausweg in den Nebenjob. 🙂
Dort angekommen ist es hilfreich, sich über die rechtliche Situation im Klaren zu sein, in der man sich als studentische Aushilfe findet. Was viele nämlich nicht wissen: die unterscheidet sich nicht besonders groß von der Lage eines Nicht-Studenten der Vollzeit arbeitet.
Klar: Es gibt eine wöchentliche Stundenbegrenzung während des Semesters, die nicht überschritten werden sollte. Tut man es doch, steigen die Abgaben zum Teil erheblich. Aber arbeitsrechtlich ist die Lage von Studenten oft besser als von vielen vermutet. Es gelten nämlich grundsätzlich die gleichen Gesetze des Arbeitsrechts. zum Beispiel der Urlaubsanspruch!
Vielfach habe ich schon gehört, dass Studenten in ihren Nebenjobs keinen bezahlten Urlaub erhalten und auch oft nicht danach verlangen da sie um ihren Anspruch nicht wissen. Fakt ist aber, dass Studenten die gleichen Urlaubsansprüche haben, wie Nicht-Studenten. D.h. es besteht per Gesetz ein Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Zahl der Urlaubstage richtet sich allerdings danach, wie viel gearbeitet wird. Man kann also nicht 2x die Woche arbeiten und dann einen Urlaub von 27 Tagen verlangen. Wer aber regelmäßig 20 Stunden die Woche arbeitet und im gleichen Unternehmen Festangestellte mit 40 Stunden pro Woche arbeiten die 27 Tage Urlaub bekommen, kann durchaus mit der Hälfte dieser Urlaubstage rechnen. Natürlich gibt es dazu auch wieder komplizierte Berechnungsformeln oder innerbetriebliche Vereinbarungen, aber als groben Richtwert kann man sich daran orientieren.
Im Krankheitsfall stellen sich Studenten im Übrigen auch nicht schlechter als Nicht-Studenten. Wer krank wird und nicht arbeiten kann, hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Da kann sich der Arbeitgeber querstellen wie er möchte, geregelt wird das im Lohnfortzahlungsgesetz. Und das gilt gleichermaßen für alle Arbeitnehmer. Übrigens auch dann, wenn man keine festen Arbeitstage hat, sondern relativ flexibel eingetragen wird. Also lasst euch nix erzählen 🙂
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